Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der UBB Umformtechnik GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Verträge zwischen der UBB Umformtechnik GmbH, Im Grund 1, 91541 Burgbernheim, Deutschland (nachfolgend Käuferin) und dem Lieferanten (nachfolgend Lieferant) über den Kauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Käuferin und dem Lieferanten auch für alle späteren Verträge, selbst wenn sie diesen nicht beigelegt werden.

1.2. Bedingungen des Lieferanten sind nur gültig, soweit sie diesen AEB nicht widersprechen. Bei Abweichungen zwischen diesen AEB und Bedingungen des Lieferanten gelten diese AEB. Dies gilt auch dann, wenn die Käuferin einer abweichenden Erklärung des Lieferanten, z.B. einer Auftragsbestätigungs-formulierung, nicht widersprochen hat.

1.3. Die Käuferin weist darauf hin, dass ihre Produkte weltweit vertrieben werden.

2. Bestellungsmodalitäten

2.1. Die Bestellung und Auftragsbestätigungen sowie Lieferabrufe und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Käuferin kann jedoch Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare, nicht unterzeichnete Datenträger vornehmen. Mündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Der Lieferant hat Bestellungen der Käuferin unverzüglich nach Bestellungseingang zu bestätigen.

2.3. Von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Käuferin.

2.4. Besteht zwischen der Käuferin und dem Lieferanten ein Rahmenvertrag über künftige Lieferungen, so ist eine von der Käuferin erteilte Bestellung verbindlich. Eine abweichende Regelung im Rahmenvertrag geht dieser Regelung vor.

2.5. Der Lieferant hat Preisänderungen für zukünftige Bestellungen, z.B. in Form neuer Preislisten, mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden mitzuteilen.

2.6. Beliefert der Lieferant neben der Käuferin weitere Unternehmen der UBB Umformtechnik GmbH mit identischer Ware, so gilt der Preis als zwischen der Käuferin und dem Lieferanten vereinbart, der dem günstigsten Preis entspricht, den der Lieferant zum Zeitpunkt der Bestellung der Käuferin einem anderen Unternehmen der UBB Umformtechnik GmbH für diese Ware eingeräumt hat („Meistbegünstigung“). Grundlage ist der Werksabgabepreis, nicht zu berücksichtigen sind hingegen Transportkosten, Abgaben, Steuern, Zölle etc. Soweit der Lieferant dem entsprechenden Unternehmen der UBB Umformtechnik GmbH für die identische Ware Mengenrabatte gewährt, sind diese auch zu Gunsten der Käuferin einzuräumen und anzurechnen. Der Lieferant ist verpflichtet, der Käuferin bereits vor Vertragsschluss entsprechende Preis- und Rabattangaben zur Verfügung zu stellen.

3. Pflichten des Lieferanten

3.1. Der Lieferant verpflichtet sich, bevorstehende Änderungen von Herstellprozessen, Materialien, Zulieferteilen für Produkte, Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen sowie Verlagerungen von Fertigungsstandorten der Käuferin unverzüglich mitzuteilen.

3.2. Der Lieferant stellt der Käuferin zudem die notwendigen Informationen zur Verfügung, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf die Produkte auswirken können.

3.3. Der Lieferant hat zugunsten des Empfängers der Lieferung Lieferantenerklärungen, wenn möglich Langzeitlieferantenerklärungen, abzugeben.

3.4. Der Lieferant hat auf seinem Lieferschein bzw. auf der Rechnung deutlich Angaben zum Ursprungsland anzubringen oder entsprechende Angaben in der Langzeitlieferantenerklärung abzugeben. Dem Empfänger der Lieferung gemäß Bestellung hat der Lieferant auf Verlangen die entsprechenden Dokumente gemäß dem Recht des Lieferortes zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung hat der Lieferant Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.

3.5. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden und dass der Käuferin den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter sowie die gemäß Art. 32, Art. 33 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. In welcher Form der Lieferant diese Anforderungen zu erfüllen hat, erkennt der Lieferant nochmals durch Unterzeichnung einer gesonderten Konformitätserklärung an. Änderungen dieser Angaben teilt der Lieferant der Käuferin unverzüglich mit.

3.6. Der Lieferant wird der Käuferin die Informationen zu Gefahrgut und Produktsicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Käuferin mit der Ware zur Verfügung stellen.

3.7. Der Lieferant wird der Käuferin zudem die Auskünfte und Informationen für die Lieferantenselbstauskunft sowie für die von der Käuferin durchzuführende Lieferantenbewertung erteilen und an der Umsetzung der Richtlinie der Käuferin zu Gefahrgut und der Richtlinie der Käuferin zu Qualitätsmanagement mitwirken.

3.8. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 - 3.7 haftet der Lieferant für einen bei der Käuferin eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.

3.9. Der Lieferant verpflichtet sich, gängige Ware seines Sortimentes, die ohne Mängel oder Gebrauchsspuren als Neuware auch nach 12 Monaten nach Ablieferung noch unverkauft bei der Käuferin am Lager ist, auf Aufforderung der Käuferin zum jeweiligen Tagespreis zurückzukaufen.

4. Lieferung der Ware, Vertragsstrafe

4.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der bei der Empfangstelle am in der Bestellung angegebenen Lieferort. Auftretende Terminverzögerungen sind der Käuferin sofort schriftlich mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Kalendertermine vom Lieferanten nicht eingehalten werden, gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Der Käuferin stehen die gesetzlichen Rechte wegen Verzugs zu, insbesondere das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung. Der Lieferant hat der Käuferin alle dieser durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Schäden oder Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche für die Waren oder Schadenersatzansprüche dar. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Termine ist die Käuferin berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten ist.

4.2. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist die Käuferin berechtigt, 0,5% des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminsüberschreitung, höchstens jedoch 5%, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann die Käuferin auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn die Käuferin sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den zu ersetzenden Schaden anzurechnen.

4.3. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung der Käuferin zulässig. Die Käuferin behält sich vor, frühzeitig gelieferte Waren zurück zu senden.

5. Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Gefahr für die Ware wird bis zur Entgegennahme an der von der Käuferin bestimmten Empfangsstelle vom Lieferanten getragen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

5.2. Die Ware wird bei Übergabe an die Käuferin unmittelbar Eigentum der Käuferin. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt die Käuferin nicht an.

6. Lieferung und Haftung

6.1. Die Lieferung ist auf dem billigsten Wege und unter Berücksichtigung allgemeiner Qualitätsanforderungen zur Liefersicherheit vorzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Die Waren sind nach den Anweisungen der Käuferin mit einer vorgegebenen Originalverpackung oder einer sonstigen besonderen Verpackung zu versehen. Für Beschädigungen in Folge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

6.2. Der Lieferant hat die Ware und die Verpackung in der vertraglich vereinbarten oder von der Käuferin vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen bzw. zu etikettieren.

6.3. Der Lieferant hat die Ware und die Verpackung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Herkunftsland, am Sitz der Käuferin und am Lieferort zu kennzeichnen und alle nötigen Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt und Gefahrguthinweise gemäß Ziffer 3.5 und 3.6) mit der Ware zu liefern. Braucht der Lieferant dazu Angaben der Käuferin, ist er verpflichtet, diese bei der Käuferin rechtzeitig einzuholen.

6.4. Die Ware ist gestapelt auf Euro-Paletten entsprechend den Angaben auf der Bestellung anzuliefern.

6.5. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an welchem gemäß Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.

6.6. Waren, die im Auftrag der Käuferin mit einer Marke oder einer entsprechenden Ausstattung versehen oder in Originalverpackung verpackt sind, darf der Lieferant ausschließlich an die Käuferin oder einen von der Käuferin bestimmten Dritten liefern.

6.7. Die Verpackung geht zu Lasten des Lieferanten, soweit vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.8. Der Lieferant haftet für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen und Leistungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

7. Annahme, Vertragsstrafe

7.1. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, die Käuferin genehmigt diese. Die Käuferin behält sich vor, Mehr- oder Unterlieferungen oder Waren mit Abweichungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

7.2. Sind Qualitätssicherungsvereinbarungen mit dem Lieferanten geschlossen worden, prüft die Käuferin die gelieferten Waren auf offenkundige Mängel, auf ihre Übereinstimmung mit dem Lieferschein sowie auf Transportschäden und zeigt etwaige dahingehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich an. Für diesen Fall sind die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der Käuferin im Übrigen abbedungen. Der Lieferant wird im Übrigen Reklamationen auf der Grundlage der von der Käuferin zur Verfügung gestellten Richtlinien und Vorgaben bearbeiten.

7.3. Sofern Ware, die im Auftrag der Käuferin mit einer Marke oder einem Logo der Käuferin versehen wurde, durch die Käuferin zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird, darf diese nicht an Dritte veräußert werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 30.000,-, vereinbart.

8. Mängelansprüche

8.1. Bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei jeglicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stehen der Käuferin die gesetzlichen Rechte unbeschränkt zu. Dies gilt auch für nur geringfügige Abweichungen. Technische Spezifikationen (z.B. in Katalogen des Lieferanten, auf der Website des Lieferanten, auf Beipackzetteln oder auf der Verpackung) gelten als vereinbarte Beschaffenheit und sind immer einzuhalten.

8.2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht in jedem Falle der Käuferin zu.

8.3. Ersatzlieferungen für mangelhafte Ware gehen zu Lasten des Lieferanten und erfolgen frei Haus. Der Lieferant hat auch die Kosten einer Ersatzlieferung an einen abweichenden Lieferort zu tragen, an den die Ware bestimmungsgemäß verbracht wurde.

8.4. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, ist die Käuferin jedenfalls danach berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz zu fordern, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen und/oder sich von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.

8.5. Folgeschäden aus mangelhafter Ware gehen zu Lasten des Lieferanten.

8.6. Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware dem jeweiligen Stand der Technik, den für die jeweilige Ware geltenden Normen insbesondere die jeweils aktuellsten Normen des Deutschen Instituts für Normung, DIN sowie öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Sicherheitsvorschriften entspricht und möglicherweise vorhandene oder beigefügte Kennzeichnungen über Eigenschaften, Bezeichnungen, Beschreibungen oder Gebrauchsanweisungen für die Ware inhaltlich richtig, rechtlich einwandfrei, vollständig und verständlich sind sowie keine Rechte Dritter verletzen.

8.7. Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, zu beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der gelieferten Ware haftet der Lieferant –unerheblich aus welchem Rechtsgrund – 3 Jahre ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

9.2. Diese Frist gilt auch für Haftungsfälle, die mit Ansprüchen und Rechten wegen Mängel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Hemmung, Ablaufhemmung, sowie den Neubeginn.

10. Produkthaftung

10.1. Der Lieferant stellt die Käuferin von allen Ansprüchen ihrer Kunden frei, die diese aufgrund von getätigten Werbeaussagen durch den Lieferanten, einen seiner Vorlieferanten oder eines Gehilfen eines dieser genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

10.2. Wird die Käuferin auf Grund eines Schadens, der auf eine von dem Lieferanten gelieferte fehlerhafte Ware zurückzuführen ist oder der in der Fehlerhaftigkeit der gelieferten fehlerhaften Ware besteht, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Lieferant verantwortlich für diesen Schaden, so hat der Lieferant die Käuferin von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche, freizustellen. Muss die Käuferin auf Grund eines solchen Schadensfalls eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, ihr alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Soweit es der Käuferin möglich und zeitlich zumutbar ist, wird sie den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.3. Der Lieferant ist, soweit vereinbart, verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte, geistiges Eigentum

11.1. Wird die Käuferin von dritter Seite in Anspruch genommen, weil durch die Lieferung ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Käuferin von allen Ansprüchen Dritter einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Käuferin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren Abwehr entstanden sind, freizustellen, soweit der Lieferant die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Soweit die Käuferin ausdrücklich von Ansprüchen Dritter freigestellt wurde, verzichtet sie darauf, die Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

11.2. Enthalten die Waren neue Merkmale, die von der Käuferin stammen, behält sich die Käuferin alle Rechte daran vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder der Eintragung als Design. Erzeugnisse, die nach Unterlagen, die von der Käuferin entworfen wurden, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben oder mit Know-how der Käuferin angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

12. Eigentum, Geheimhaltung

12.1. Alle dem Lieferanten bei der Bestellung überlassenen Unterlagen, einschließlich Muster und Zeichnungen, verbleiben im Eigentum der Käuferin. Die Unterlagen und Zeichnungen dürfen nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzt, dritten Personen nicht zugänglich gemacht und nicht vervielfältigt werden. Sie sind nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, ohne Aufforderung wieder an die Käuferin zurückzusenden.

12.2. Darüber hinaus wird der Lieferant auch nach Abwicklung einer Bestellung Informationen über Fertigungsverfahren, die der Lieferant von der Käuferin erlangt hat, geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber der Käuferin verwenden, es sei denn die Informationen sind ohne Verschulden des Lieferanten der Öffentlichkeit bekannt geworden oder er hat die Informationen von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Lieferant vollumfänglich für der Käuferin entstehende Schäden.

12.3. Falls für bestimmte Artikel besondere Werkzeuge, Schablonen oder dergleichen angefertigt werden mussten, die der Käuferin berechnet wurden oder für die sie Werkzeugkostenanteile bezahlt hat, gehen diese Teile mit der Bezahlung in das Eigentum der Käuferin über. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant diese sowie die überlassenen Unterlagen und Zeichnungen auf eigene Kosten umgehend an die Käuferin zu übersenden. Der Lieferant übernimmt eine Sorgfaltspflicht für diese Werkzeuge und trägt die Gefahr des Unterganges. Hat die Käuferin für Werkzeuge die vollständigen Werkzeugkosten bezahlt, schließen die Parteien einen schriftlichen Werkzeugleihvertrag. Die Käufern ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge ohne Nennung von Gründen vom Lieferanten abzuziehen.

12.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge gem. Ziffer 12.3 dieser AEB zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder durchführen zu lassen.

12.5. Sofern die Käuferin dem Lieferanten Teile oder Rohstoffe zur Verfügung stellt, behält sich die Käuferin das Eigentum daran vor und diese sind gesondert von anderen Waren des Lieferanten aufzubewahren. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Käuferin vorgenommen. Werden die von der Käuferin dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teile oder Rohstoffe mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht der Käuferin gehören, so erwirbt die Käuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Teile der Käuferin zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von der Käuferin zur Verfügung gestellten Teile mit anderen, nicht der Käuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Käuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Teile der Käuferin zu dem Wert der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Käuferin anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt gegebenenfalls das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Käuferin.

13. Rechnungsstellung und Zahlungsziele, Zession

13.1. Rechnungen sind zweifach und mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, des Versanddatums sowie der Restmenge bei Teillieferungen (unter Vorbehalt von Ziff. 7.2) auszufertigen.

13.2. Forderungen des Lieferanten an die Käuferin dürfen nur mit deren Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

13.3. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 14. des dem Eingang der Rechnung folgenden Monats, abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tage seit Eingang der Rechnung netto.

14. Kinderarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kind sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Kinder dürfen ausnahmsweise mit 14 Jahren beschäftigt werden, falls im Produktionsland ab dem 14. Lebensjahr von Gesetzes wegen gearbeitet werden darf.

15. Höhere Gewalt

15.1. Höhere Gewalt (unvorhergesehene, unvermeidbare, außergewöhnliche Ereignisse, wie z.B. Blitzschlag, kriegerische Ereignisse, etc.) befreit die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei im Verzug befindet. Streik wird nicht als Höhere Gewalt angesehen.

15.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Fürth, Deutschland. Die Käuferin behält sich das Recht vor, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Mündliche Nebenabsprachen und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

17.2. Durch eine evtl. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen werden die übrigen der oben genannten Vorschriften nicht berührt.


Stand: März 2010